Freispruch nach Anklage wegen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz
Im Zusammenhang mit den Vorkommnissen beim Auswärtsspiel in Bochum am 14. Dezember 2013 ist ein Mitglied der Eisernen Hilfe angeklagt worden wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, sich vermummt zu haben.
Tatsächlich war auf einem Foto der Polizei eine Person zu erkennen, die vermummt war. Da bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens zu erkennen war, dass es hier erhebliche Probleme geben würde, den Angeklagten aufgrund mangelnder Identifizierungsmöglichkeit wegen einer solchen Tat zu verurteilen, wurde zunächst zur Vermeidung von weiteren Kosten die Einstellung des Verfahrens angeboten. Die damit befasste Staatsanwaltschaft in Bochum ging darauf nicht ein, so dass schließlich ein Hauptverhandlungstermin in Bochum anberaumt wurde.
Im Rahmen der Beweisaufnahme wurden die Fotos aller bzw. der ähnlich aussehenden Personen, die im Rahmen der Vorfälle sich den erkennungsdienstlichen Maßnahmen unterziehen mussten, verglichen. Besonders markant war dabei der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Tätereigenschaft des Angeklagten daran festmachen wollte, dass auf dem Pullover ein Aufdruck vorhanden war, den man auf den später gemachten Fotos wiedererkannt habe. Wesentliche weitere Merkmale konnten zur Identifizierung nicht herangezogen werden, da die betreffende Person eben vermummt war und man außer Vergleichskriterien an Haar und Stirn kaum etwas zur Verfügung hatte. Da überdies viele andere Personen, die auf Fotos, die im Rahmen der erkennungsdienstlichen Maßnahmen hergestellt wurden, abgebildet waren, die die Jacken geschlossen hatten, war nicht einmal zu erkennen, ob gegebenenfalls noch eine oder mehrere andere Personen einen Pullover mit einem ähnlichen Aufdruck getragen haben. Dies war dann auch dem erkennenden Amtsrichter beim Amtsgericht in Bochum deutlich zu wenig, um den Angeklagten zu verurteilen.
Trotz aller Bemühungen der Staatsanwaltschaft und auch eines entsprechenden Antrages, den Angeklagten zu einer Geldstrafe zu verurteilen, wurde der Angeklagte dann, wie von mir beantragt, freigesprochen. Die Kosten dieses Verfahrens einschließlich der eigenen notwendigen Auslagen des Angeklagten gingen der Landeskasse zur Last.
Eisern Union
Rechtsanwalt Dirk Gräning